ETF-Sondervermögen: einfach erklärt

So ist dein Geld bei der Anlage in ETFs geschützt


Es vergeht kaum ein Jahr, in dem es nicht zu „turbulenten” Ereignissen an den Finanzmärkten kommt. Im extremsten Fall kommt es wie im Jahr 2008 zu einer ernsten Wirtschaftskrise.

So fragen sich viele, inwiefern ihre ETFs-Portfolios einem Ausfallrisiko (auch Emittentenrisiko genannt) unterliegen? Kann es sein, dass ein ETF Insolvenzrisiko besteht, wenn mein ETF-Anbieter pleite geht und ich meine Kapitalanlage verliere? 

Diese Gefahr besteht bei ETFs NICHT! Denn grundsätzlich gilt: Selbst im Falle einer Finanzkrise gibt es bei ETFs kein Emittentenrisiko, da sie als Sondervermögen vor einer Insolvenz des Emittenten geschützt sind. Es ist sogar gesetzlich vorgeschrieben, dass das Anlagekapital der Anlegerinnen und Anleger vom Vermögen der Investmentgesellschaft zu trennen ist.

Bei Banken ist es anders: Sollte eine Bank aufgrund einer finanziellen Schieflage nicht mehr in der Lage sein, die Einlagen auszuzahlen, greift in der EU die Einlagensicherung. Sie erstattet Beträge auf dem Girokonto, Tages- und Festgeld bis zu einer Höhe von 100.000 Euro. Grundsätzlich besteht die Garantie pro Person und Institut.

Was es mit dem Sondervermögen genauer auf sich hat, inwieweit Swap-ETFs ein geringes Ausfallrisiko beinhalten und worauf Anlegerinnen und Anleger achten müssen, klären wir in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze:
Alle Informationen zum Sondervermögen bei ETFs auf einen Blick

  • Definition: Das Sondervermögen einer Investmentgesellschaft umfasst das angelegte Kapital und die damit angeschafften Vermögensgegenstände, die mit der Ausgabe von Anteilsscheinen an Anlegerinnen und Anleger finanziert werden.

  • Bedeutung für ETFs: ETFs gelten als Sondervermögen. Somit ist das Kapital der Anlegerinnen und Anleger getrennt vom Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft. Selbst im Falle einer Insolvenz der Investmentgesellschaft ist das Anlagekapital gesetzlich geschützt.

  • Risiko: Bei vollständig replizierenden ETFs ist das Ausfallrisiko nahezu ausgeschlossen. Bei Swap-ETFs ist das Ausfallrisiko auf maximal 10 Prozent des Fondsvermögens beschränkt.

  • Insolvenz: Geht der ETF-Anbieter pleite, wird das Verfügungsrecht über die ETFs an die Depotbank übertragen. Diese ist laut Gesetz verpflichtet, das ETF Sondervermögen an die Anlegerinnen und Anleger zurückzugeben.

Was ist ein Sondervermögen?

Definition: Was ist ein Sondervermögen?

Als Sondervermögen gilt das von Anlegerinnen und Anlegern in Investmentfonds investierte Kapital. Dieses Anlagekapital ist rechtlich vom Vermögen der Investmentgesellschaft getrennt. Somit besteht im Fall einer Insolvenz für die Investmentgesellschaft und die Gläubigerinnen und Gläubiger kein Zugriff auf diese Mittel. Für Anlegerinnen und Anleger ist ein Ausfallrisiko ihres Kapitals somit ausgeschlossen. Der Status als Sondervermögen reduziert somit auch das Risiko von ETFs.

In der folgenden Grafik möchten wir dir das Sondervermögen und das Zusammenspiel der einzelnen Akteure dabei noch einmal vereinfacht veranschaulichen:

Was ist das Sondervermögen bei ETFs?

ETFs als Sondervermögen

ETFs bieten Anlegerinnen und Anlegern ein hohes Maß an Sicherheit, denn ETFs sind ebenfalls Sondervermögen. Das von Anlegerinnen und Anlegern in ETFs bzw. deren Anteile investierte Kapital muss getrennt vom Vermögen der Investmentgesellschaft – oder auch Kapitalverwaltungsgesellschaft genannt – aufbewahrt werden.

Im Falle einer Insolvenz der Kapitalverwaltungsgesellschaft geht das Verfügungsrecht gesetzlich auf die Depotbank über. So sind die ETF-Anteile also geschützt. Diese Regel gilt jedoch nicht für Exchange Traded Commodities (ETCs) und Exchange Traded Notes (ETNs). Sie fallen nicht unter das Sondervermögen.

Die börsengehandelten Wertpapiere auf Rohstoffe (ETCs) und Kryptowährungen sowie gehebelte Strategien (ETNs) werden wie Schuldverschreibungen behandelt. Somit besteht bei beiden Wertpapieren ein Ausfallrisiko bzw. Emittentenrisiko.

Kein Insolvenzrisiko bei vollständig replizierenden ETFs

Vollständig replizierende ETFs, die den zugrundeliegenden Index eins zu eins über die entsprechenden Aktien oder Anleihen abbilden, bergen kein Ausfallrisiko. Das in diese börsengehandelten Indexfonds angelegte Investmentvermögen gilt ebenfalls als Sondervermögen. Anlegerinnen und Anleger müssen sich also im Insolvenzfall des ETF-Anbieters nicht sorgen, dass das Geld verloren ist. Dennoch müssen sie mit Verlusten im Rahmen des üblichen Marktrisikos der Anlage rechnen. Hierbei handelt es sich um die üblichen Schwankungen in der Wertentwicklung des ETFs an der Börse.

Unter den Replikationsmethoden von ETFs, gibt es neben den vollständig replizierenden ETFs, auch die sogenannten SWAP-ETFs, auf die wir gleich näher eingehen.

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Geringes Ausfallrisiko bei Swap-ETFs

Swap-ETFs bilden den zugrundeliegenden Index künstlich ab. Aktien und Anleihen werden mit dem Geld also nicht gekauft, sondern mittels Swap – also einem Tausch – nachgebildet. Auch Swap-ETFs sind Sondervermögen und genießen Insolvenzschutz. Ansprüche von Gläubigerinnen und Gläubigern dürfen nicht aus dem Fondsvermögen befriedigt werden. Swap-ETFs begrenzen das Ausfallrisiko auf maximal 10 Prozent des Fondsvermögens. Denn die Fondsrichtlinie UCITS-III schreibt für Swap-ETFs einen maximalen Swap-Wert von 10 Prozent des Fondsvermögens vor. Sobald der Wert der Swap-Vereinbarung diese Grenze erreicht, werden die Swap-Vereinbarungen eingelöst und ihr Anteil zurückgeführt. Der Rest des Fonds ist in Wertpapiere investiert, die jedoch nicht im Index enthalten sein müssen.

Achte beim Sondervermögen auch auf die Replikationsmethode deines ETFs

Jens Jüttner, Editor extraETFJens Jüttner, Redakteur
Auch mit Blick auf das Sondervermögen ist es enorm wichtig, sich den Unterschied von vollständig replizierenden ETFs und ETFs, die über einen Swap abgebildet werden, vor Augen zu führen.
Jens Jüttner, Redakteur

Sondervermögen bei Fonds nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

Aktiv gemanagte Fonds und ETFs sowie Aktien sind Sondervermögen. Nach § 92 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) ist das Sondervermögen vom eigenen Vermögen der Gesellschaft getrennt zu halten. Die strikte Verwahrung des Sondervermögens durch eine Depotbank schützt Anlegerinnen und Anleger zu nahezu zu 100 Prozent vor Verlusten der Kapitalverwaltungsgesellschaft auch im Insolvenzfall. Das Sondervermögen geht nicht in die Insolvenzmasse ein und ist vor den Ansprüchen der Gläubigerinnen und Gläubiger geschützt. Im Insolvenzfall geht das Verfügungsrecht gesetzlich dann auf die Depotbank über. Und gemäß § 100 KAGB ist die Depotbank verpflichtet, das Sondervermögen an die Anlegerinnen und Anleger zurückzugeben.

Doch in einem Punkt behält die Verwaltungsgesellschaft gegenüber der Depotbank die Oberhand: Die Gesellschaft bestimmt allein die Anlagepolitik. Sie trifft alle Investmententscheidungen des zugeflossenen Kapitals. Auch wenn sie keinen unmittelbaren Zugriff auf das Vermögen und die erworbenen Vermögensgegenstände hat, so veranlasst die Investmentgesellschaft Verkaufs- und Kaufaufträge des Sondervermögens und teilt diese Entscheidungen der Depotbank mit. Die Depotbank kann dann die Wertpapiere aus dem Sondervermögen umschichten, kaufen oder herausgeben, nimmt aber keinen Einfluss auf die Investmententscheidungen der Verwaltungsgesellschaft.

Wie vielfältig wiederum die Investmententscheidungen sein können, die du treffen kannst, zeigt ein Blick auf unsere ETF-Portfolios, von denen du dich inspirieren lassen kannst.

Fazit:
ETF Sondervermögen – was ist das?

Da die Vermögensgegenstände eines Sondervermögens von den eigenen und weiteren verwalteten Vermögensgegenständen der Kapitalverwaltungsgesellschaft haftungsrechtlich getrennt sein müssen, können Sondervermögen grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten der Kapitalverwaltungsgesellschaft haften. Sie gehen im Insolvenzfall nicht in die Insolvenzmasse der Gesellschaft ein. Gläubigerinnen und Gläubiger sowie die Kapitalverwaltungsgesellschaft haben keinen Zugriff auf dieses Kapital.

Neben dem angesichts der Insolvenz von Lehman Brothers viel beachteten Fall eines Ausfalls des Emittenten oder der Swap-Partei besteht für Anlegerinnen und Anleger auch das Risiko eines Bankrotts der Depotbank, die das Fondsvermögen verwahrt. Sondervermögen gewährleisten den Rechtsanspruch, alle für sie verwahrten Wertpapiere aus der Insolvenzmasse der Depotbank auszusondern. Das Ausfallrisiko für ETF-Anlegerinnen und -Anleger ist daher denkbar gering. Sie tragen allerdings das Marktrisiko des ETFs und müssen somit mit einer möglichen negativen Wertentwicklung des Portfolios – ähnlich wie bei Aktien – an der Börse rechnen.

Wie du dein Geld mit ETFs souverän anlegen und finanziell wachsen kannst, erfährt du im ETF-Guide von extraETF.com. Um dagegen stets einen Überblick über dein angelegtes Kapital in ETFs zu haben, empfiehlt sich unser Finanzmanager.

Wir beantworten dir weitere Fragen rund um das Sondervermögen bei ETFs